ARBEITSRECHT
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.05.2012 – 5 AZR 347/11 – entschieden, dass, wenn der Arbeitnehmer Arbeitsvergütung für Überstunden verlangt, dieser darzulegen und – im Bestreitensfall – zu beweisen hat, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet hat. Dabei genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, in dem er vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereit gehalten hat. Auf entsprechenden Vortrag des Arbeitnehmers muss dann der Arbeitgeber im Rahmen einer gestuften Darlegungslast substantiiert erwidern und seinerseits im Einzelfall vortragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und an welchen der Arbeitnehmer von bis wann diesen Weisungen nicht nachgekommen ist.
Thomas Behr
Fachanwalt für Arbeistrecht
01.03.2016
Im Zusammhang mit der Überstundenvergütung hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr mit der Entscheidung vom 23.09.2015 – 5 AZR 767/13 – sich mit den Guthabenstunden auf einem Arbeitszeitkonto befasst. Demnach gilt: Weist der Arbeitgeber in einem Arbeitszeitkonto Guthabenstunden vorbehaltlos aus, stellt er damit das Guthaben streitlos. Bei der Buchung auf dem Arbeitszeitkonto handelt es sich zwar nicht um eine rechtsgeschäftliche Erklärung sondern lediglich um eine tatsächliche Handlung im Sinne einer Wissenserklärung. Der Arbeitgeber stellt mit der vorbehaltslosen Ausweisung von Guthabenstunden den Saldo des Arbeitszeitkontos streitlos. Er bringt damit zum Ausdruck, dass bestimmte Arbeitsstunden tatsächlich mit seiner Bewilligung geleistet wurden. Der Arbeitgeber kann daher eine Klage auf Auszahlung des ausgewiesenen Überstundenguthabens nur durch substantiierten Sachvortrag hinsichtlich der angeblichen Unrichtigkeit des ausgewiesenen Saldos entgegentreten.
Thomas Behr,
Fachanwalt für Arbeitsrecht
01.03.2016